Statuten
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name, Sitz
Der Gemeinnützige Frauenverein Möhlin ist als Verein im Sinne des Art. 60 ff ZGB konstituiert. Er wurde 1861 gegründet und ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein ist Mitglied und bildet eine Sektion der Aargauischen Gemeinnützigen Frauenvereine.
Art. 2 Zweck
Der Verein setzt sich zum Ziel, bedürftige Menschen zu unterstützen. Diese Unterstützung kann finanzieller, materieller oder ideeller Natur sein.
Der Verein setzt sich ausserdem zum Ziel, gemeinnützige Bestrebungen zu fördern und soziale Aufgaben zu erfüllen. Er veranstaltet Vereinszusammenkünfte, Vorträge und Kurse. Der Verein kann allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen Werke gemeinnützigen Charakters gründen, führen oder unterstützen.
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Mitglieder, Jahresbeitrag
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche den Jahresbeitrag bezahlen. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
Der Austritt kann nur schriftlich auf Ende des Kalenderjahres erfolgen. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Jahresbeitrag zwei Jahre nicht mehr bezahlt worden ist.
Wenn das weitere Verbleiben eines Mitgliedes im Verein den Vereins-Interessen zuwiderläuft, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden. Es hat ein Rekursrecht an die nächste Generalversammlung.
III. Vereinsorgane
Allgemeines
Art. 4 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Kontrollstelle (Revisionsstelle)
Generalversammlung
Art. 5 Ordentliche Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung wird alljährlich im 1. Quartal des Kalenderjahres durch den Vorstand einberufen.
Die Einladung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder mindestens 20 Tage zum Voraus, unter Bekanntgabe der Traktanden.
Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand bis spätestens Ende Jahr einzureichen.
Art. 6 Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit vom Vorstand, der Kontrollstelle oder durch schriftliches Begehren von 1/5 aller Mitglieder einberufen werden.
Für die a.o. Generalversammlung gilt Art. 5 Abs. 2 analog.
Art. 7 Beschlussfassung
Die Generalversammlung fasst die Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin den Stichentscheid, bei Wahlen das Los.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die General-
versammlung auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes nicht geheime Abstimmung bzw. Wahlen beschliesst.
Art. 8 Zuständigkeit der Generalversammlung
Die Generalversammlung ist für folgende Geschäfte zuständig:
a) Genehmigung von:
- Protokoll der letzten Generalversammlung
- Jahresbericht der Präsidentin
- Jahresrechnung
- Bericht der Kontrollstelle und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Präsidentin und der Kontrollstelle.
c) Festsetzen des Jahresbeitrags (wird jedes Jahr für die Generalversammlung traktandiert und protokolliert)
d) Beschlussfassung über Finanzgeschäfte
e) Mutationen
f) Annahme und Änderung der Statuten
g) Auflösung des Vereins
h) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
Vorstand
Art. 9 Zusammensetzung / Konstituierung
Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte die Vizepräsidentin, die Aktuarin und die Kassierin.
Art. 10 Amtsdauer
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist mehrmals möglich. Rücktritte sind der Präsidentin spätestens bis zum 31. Oktober schriftlich zu melden. Der Vorstand hat das Recht, sich selbst zu ergänzen, wenn ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode ausscheidet. Er ist verpflichtet, dieses an der nächsten Generalversammlung für den Rest der Amtsdauer bestätigen zu lassen.
Art. 11 Entschädigungen
Den Vorstandsmitgliedern werden die effektiv ausgewiesenen Spesen entschädigt.
Art. 12 Sitzungen, Beschlussfähigkeit
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung seiner Präsidentin, sooft es die Geschäfte erfordern. Die Präsidentin muss innert 10 Tagen eine Sitzung einberufen, wenn drei Vorstandsmitglieder es verlangen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin den Stichentscheid.
Art. 13 Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung.
Art. 14 Aufgaben und Befugnisse
a) Vertretung des Vereins nach aussen
b) Vorbereitung aller Geschäfte, die der Generalversammlung zu unter-
breiten sind.
c) Einberufung der Generalversammlung und Erstellen des Jahresberichts
und der Jahresrechnung.
d) Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung.
e) Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht der
Generalversammlung übertragen sind.
f) Verwaltung des Vereinsvermögens und Führen der Vereinsbuchhaltung
g) Finanzkompetenz hat der Vorstand für laufende Unterstützungen plus
für unvorhergesehene Spenden bis Fr. 20'000.--.
h) Einsetzen von Kommissionen und/oder Arbeitsgruppen, in die auch
Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören oder Personen, die nicht
Vereinsmitglied sind, delegiert werden können.
i) Erlass des Reglementes für die Brockenstube.
k) Ausschluss von Mitgliedern.
Kontrollstelle
Art. 15 Kontrollstelle
Die Generalversammlung wählt zur Prüfung der Vereinsrechnung zwei Revisorinnen. Eine Amtsperiode dauert vier Jahre. Eine Wiederwahl ist einmal zulässig.
Die Rechnungsrevisorinnen dürfen nicht dem Vorstand angehören und erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag.
IV. Finanz- und Rechnungswesen
Art. 16 Finanzwesen
Die finanziellen Bedürfnisse des Vereins werden aus den Mitglieder-
Beiträgen, den Zinsen aus dem Vereinsvermögen, dem Erlös aus der Brockenstube, der Näh- und Strickstube, den Zuwendungen Dritter und Einnahmen aus besonderen Veranstaltungen etc. bestritten.
Das Vereinsvermögen ist für gemeinnützige Zwecke bestimmt.
Art. 17 Haftung
Für Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen; eine persönliche Haftung der Vorstands- und Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
Der maximale Mitgliederbeitrag wird auf Fr. 40.-- festgesetzt. Die Höhe des Beitrages wird jeweils von der Generalversammlung bestimmt.
Art. 18 Rechnungswesen
Das Rechnungswesen umfasst eine Buchhaltung für den Verein.
Art. 19 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
V. Statutenänderung
Art. 20 Voraussetzungen
Statutenänderungen können nur durch Beschluss der Generalver-
sammlung mit einem Mehr von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
VI. Auflösung und Liquidation
Art. 21 Auflösung
Für die Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung eines Mehrs von zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.
Art. 22 Vermögensverwendung
Das Vereinsvermögen darf nicht unter den Mitgliedern verteilt werden.
Es wird dem Gemeinderat zur Verwaltung übergeben, bis sich ein neuer Verein mit gleichen oder ähnlichen Zielen bildet.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 23 Inkraftsetzung, Aufhebung alter Bestimmungen
Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Generalversammlung vom 15. März 2018 mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzten jene vom 16. März 2006.
Die Präsidentin: Eveline Di Giovanni
Die Aktuarin: Marianne Wullschleger